Fluggastrechte – Was tun wenn der Flug ausfällt?

Keine angenehme Situation: Man hatte einen schönen Urlaub in Griechenland und sitzt plötzlich am Airport fest, weil der Flug gestrichen wurde oder sich verspätet hat. Was kann man tun und welche Rechte hat man dann als Fluggast?

Propeller-Flugzeug vor dem Start ach GriechenlandI. Wann kann ein Flug ausfallen oder sich verspäten und was hat das für Folgen?

Die Rechte des Fluggastes sind in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.

II. Wann hat der Passagier Anspruch auf Leistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung?

a) Die Verordnung muss anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Flug entweder innerhalb der Europäischen Union beginnt oder dort landet und die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat. Demnach fällt zum Beispiel jede Flugreise ab einem griechischen Airport unter diese Verordnung. Das gilt auch für Flüge in die Schweiz. Aber auch wenn man von dort mit einer in der EU ansässigen Gesellschaft nach Griechenland fliegt, sind diese Regelungen anwendbar.

b) Auch der Passagier selbst muss hierfür gewisse Voraussetzungen erfüllen. So muss er mindestens 45 Minuten vor dem Start beim Einchecken erscheinen, wenn dies von der Fluggesellschaft nicht anders angekündigt wurde, und ein gültiges Ticket vorweisen können. Auch darf die Änderung nicht rechtzeitig, d.h. 14 Tage im voraus, angekündigt worden sein.

III. Wie sehen die Regelungen bei von der Airline zu vertretenden Verspätungen im einzelnen aus?

Bei Flugverspätungen ist die Entschädigung je nach Wartezeit und Entfernung gestaffelt: bei Flügen bis zu 1500 km sind ab einer Wartezeit von 2 Stunden 250 Euro zu leisten. Handelt es sich um eine Flugreise über eine Entfernung bis zu 3500 km, so gibt es ab einer Wartezeit von mehr als drei Stunden 400 Euro, bei noch längeren Strecken und einer Verspätung von vier Stunden 600 Euro. In der Praxis wird es sich bei Reisen von und nach Griechenland meistens um Entfernungen bis zu 3500 km handeln. Außerdem hat die Fluggesellschaft in diesen Fällen aber auch Versorgungsleistungen zu erbringen, d. h. sie muss für Verpflegung und Getränke sorgen und Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon) bereitstellen.

IV. Was gilt bei verschuldeten Flugausfällen und Umbuchungen?

Hier gilt das Gleiche wie bei Verspätungen. Bei einer Wartezeit von mehr als fünf Stunden kann man zudem vom Flug zurücktreten und den Ticketpreis zurückverlangen. Ansonsten bleibt die Airline grundsätzlich zur Beförderung verpflichtet. Wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag erfolgt, müssen auch die Kosten für eine Hotelübernachtung gezahlt werden.

V. Was gilt bei bei höherer Gewalt?

Selbstverständlich gibt es auch nicht zu beeinflussende Umstände wie zum Beispiel Streik, Luftraumsperrung oder schlechtes Wetter. Dann gibt es keine Entschädigung. Allerdings muss die Airline auch in diesen Fällen Betreungsleistungen wie etwa Verpflegung, Hotelübernachtung und Kommunikation erbringen und den Reisenden zum frühestmglichen Zeitpunkt zum Abflugs-oder Zielort befördern.

VI. Ansprüche geltend machen

Natürlich versuchen die Fluggesellschaften oft, sich vor der Zahlung zu drücken. So werden zum Beispiel im Winter Wetterlagen vorgeschoben, obwohl schlicht und einfach versäumt wurde, die Maschinen rechtzeitig zu enteisen.
Ist dieses der Fall und Ansprüche sollen bei der jeweiligen Airline geltend gemacht werden, helfen Ihnen mittlerweile diverse Online-Plattformen, die das geltende Fluggastrecht für den Geschädigten durchsetzen. So werden die Fluggäste bei Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten mit den Fluggesellschaften unterstützt und die Entschädigungen eingetrieben.

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